Detektivkosten sind erstattungsfähig – aber nur bei stundengenauer Abrechnung!
Detektivkosten sind erstattungsfähig – aber nur bei stundengenauer Abrechnung!
Detektivkosten sind erstattungsfähig, sofern die Tätigkeit der Detektei für das Gericht nachprüfbar umschrieben wird.
Entscheidend ist, ob die Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung der Partei notwendig war. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Erstattung vorprozessual eingeholter Gutachter. Die aufgewendeten Kosten müssen nachvollziehbar konkretisiert werden. Dargelegt werden muss, welche Tätigkeiten die Detektei entfaltet hat, wieso die Dienstleistung zur Aufklärung des Geschehens notwendig war, welcher Zeitaufwand geleistet wurde und welche Stundensätze zugrunde gelegt wurden. Eine pauschale Honorarabrechnung ist daher für die Erstattungsfähigkeit nicht geeignet, da Pauschalhonorare üblicherweise auch bei geringerem Zeitaufwand voll zur Zahlung fällig werden.
(OLG Köln, 14.05.2012, 17 W 75/12)
Über die Autorin: Shannon Schreuder
Shannon R. Schreuder, Jahrgang 1993, ist seit 2012 in unserem Team tätig. Die gelernte KFZ-Mechatronikerin absolvierte nach ihrem Fachabitur die Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin – IHK und verfügt über eine mehrjährige Observationserfahrung im In- und Ausland; darunter auch bei komplexen Einsätzen in Ghana, Japan, Neuseeland und den Vereinigten Staaten und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.) und geprüfte Qualitätsmanagementfachkraft – TÜV.
In ihrer Freizeit verbringt sie viel Zeit beim Wakeboarden und Motorradfahren mit ihrem Ehemann.
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Beratungsqualität | durchschn. Bewertung: 5 |
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