Zum Inhalt springen

GPS-Überwachung ist verboten und eine Straftat und das nicht nur in Deutschland…

Hierzu hat bereits im Jahr 2011 das Landgericht Lüneburg einen Präzedenzfall geschaffen. (Landgericht Lüneburg, Az. 26 Qs 45/111) und eine solche GPS-Überwachung als Straftat eingestuft.

Nun ist das gleiche auch in der Schweiz passiert.

In Basel hat eine Detektei ganz öffentlich damit geworben, dass sie die fragliche Person observieren oder auch mit Hilfe eines GPS-Peilsenders arbeiten würde. Preislich gesehen bestimmt eine sehr attraktive Methode, wenn man bedenkt, dass diese Detektei 150 Franken die Stunde für eine Observation und nur 70 Franken pro Tag für die GPS-Überwachung berechnet.

Die Detektei in Basel warb ganz öffentlich damit, dass sie durch die GPS-Überwachung ein genaues Bewegungsprofil erstellen könne, sodass nachvollziehbar sei, wann die fragliche Person wo genau war. Ungeachtet der Tatsache, dass dies überhaupt nicht stimmt (Ein GPS-Sender kann nur nachweisen, wo das Objekt sich befindet, an welchem der Sender montiert ist, aber niemals die zu überwachende Person selbst, wenn diese z.B. aus dem Auto aussteigt und sich zu Fuß entfernt!) Diese Überwachung, so die Baseler Detektei weiter, sei zwei Wochen möglich, da die Akkulaufzeit so lange anhält.

Dies ermittelte die Basler Zeitung und legte die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft Basel vor, welche empört darüber reagierte. Denn eine solche Überwachung greift stark in das Persönlichkeitsrecht eines jeden ein und verhindert die absolute Transparenz, welche das Datenschutzgesetz vorschreibt, d.h. dass jeder das Recht darauf hat, zu wissen, wer welche Daten über einen selber verarbeitet. Nicht einmal die Polizei kann eine solche Überwachung einfach so durchführen. Selbst die Polizeibehörden müssen eine richterliche Anordnung beantragen und abwarten, bevor sie zu solchen Maßnahmen greifen darf. Wie kann es dann erlaubt sein, dass eine Detektei eine solche Überwachung so öffentlich für Jedermann anpreisen und durchführen darf?

Richtig: Gar nicht.

Geht man nach Bund und Kanton befindet man sich diesbezüglich nicht einmal mehr in einer gesetzlichen Grauzone, sondern schon längst in der Illegalität. Laut dem Schweizer Strafgesetzbuch droht bei Widerhandlung sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Leider sind der Polizei in Basel jedoch die Hände gebunden. Es sei zwar dreist diese Überwachung zu bewerben, jedoch könne man nicht strafrechtlich gegen diese Detektei vorgehen, solange nicht eine Person gegen die Detektei Anzeige erstattet. Dies dürfte nun – nach der Presseveröffentlichung – nicht lange dauern, so die Einschätzung verschiedener Schweizer Juristen.

Auch in Deutschland werben noch immer zahlreiche Detekteien mit dieser verbotenen Art der Überwachung.

Detekteien die öffentlich mit verbotenen Überwachungsmethoden werben, können nicht seriös arbeiten und bringen nicht nur sich – sondern auch ihre Auftraggeber – unter Umständen in das Visier der Staatsanwaltschaften. Davon abgesehen, sind die so erlangten Beweise ohnehin nicht gerichtlich verwertbar und dürften dem Beweisverwertungsverbot unterliegen, so auch die Einschätzung mehrerer deutscher Juristen, die von uns zu diesem Thema befragt wurden.

Nach Einschätzung dieser Juristen kommt sogar ein Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch der so überwachten Zielperson, nach §202a StGB. (Ausspähen von Daten) in Betracht. Ein Straftatbestand der in Deutschland immerhin mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden kann!!!

Man stelle sich also vor: Die Detektei bzw. deren Auftraggeber (also vielleicht Sie?!?) müssen der überwachten Zielperson eventuell Schadensersatzzahlungen leisten!!

Fazit:

Sie sollten also – in ihrem ureigenen Interesse – darauf achten, dass Sie nur Detekteien beauftragen, deren Arbeitsweise und Werbung mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen ist.

„Detekteien die mit einer solchen GPS Überwachung werben können nach diesem Verbot nur unseriös sein“, so die Einschätzung mehrerer  Juristen.

Über den Autor: Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.

In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Lizenz.

Nehmen Sie Kontakt auf.

Zurück zur Newsübersicht

Das sagen unsere unsere Mandanten

Kundenstimme
Wir haben professionelle Hilfe bekommen und den Eindruck gewonnen, dass hier nicht nur der Verdienst für die Detektei im Vordergrund steht, sondern in erster Linie das Ergebnis für den Mandanten. Kommunikation, Transparenz und Ehrlichkeit sind sehr gut. Von Beginn an sehr angenehme und klare Kommunikation.
Harald K., A-5300 Hallwang
Kundenstimme
Neben der kompetenten Vorab-Beratung, waren die vier Detektiv-Ermittler auch vor Gericht mit ihrer ruhigen und besonnenen Art den verbalen Attacken der Gegenseite immer einen Schritt voraus. Ich bin mehr als zufrieden und spreche ihr hiermit nochmals meinen Dank aus.
Elisabeth B., Dessau-Roßlau
Kundenstimme
Meine Ansprechpartnerin überzeugte mich. Sie ist ruhig, klar deutlich und sachlich in der Beratung, sowie in der Leitung des Einsatzes. Ich fühle mich von Ihr und den Ermittlern sehr gut bedient, eine sympathische Detektei "zum Anfassen".
Maximilian Breuer, Düsseldorf
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
Niemals Subunternehmer!