Krank – aber nicht zu krank für Urlaub?

Arbeitsunfähigkeit und genesungswidriges Verhalten

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Grundsätzlich gilt: Auch ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist nicht immer ans Bett gefesselt und darf in der Regel auch einen Spaziergang an der frischen Luft machen. Aber darf er sich auch eine Woche Urlaub in den Bergen gönnen? „Die Grenzen sind fließend. Nicht nur viele Berufstätige sondern auch Arbeitgeber sind unsicher, was während einer Krankheit erlaubt ist und was nicht“, weiß Marcus Lentz, Geschäftsführer der Lentz & Co. GmbH, einer Detektei aus Frankfurt. Prinzipiell darf der Heilungserfolg nicht durch die Aktivitäten eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters gefährdet werden. Welche Tätigkeiten verboten sind, hängt also immer von den individuellen Umständen wie Beruf und Art der Erkrankung ab. „Liegt tatsächlich genesungswidriges Verhalten vor, droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung und schlimmstenfalls die Kündigung“, mahnt Chefermittler Lentz.

Wer krank ist, muss zuhause bleiben – so die übliche Auffassung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Schließlich soll er seine Krankheit möglichst schnell und in Ruhe auskurieren. In den meisten Fällen sind jedoch weder ein kurzer Einkauf, ein Besuch bei Verwandten, noch ein Spaziergang problematisch. Macht ein Mitarbeiter während der Zeit seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit aber Urlaub, kommen natürlich Zweifel an seiner Erkrankung auf. „Tatsächlich ist ein Urlaub per se jedoch nicht verboten“, erklärt Marcus Lentz, der über 20 Jahre Erfahrung im Bereich Mitarbeiterüberwachung bei Lohnfortzahlungsbetrug hat. „Vielmehr muss im Urlaub ein genesungswidriges Verhalten, beispielsweise sportliche Aktivitäten, wie Wasserski, Gleitschirmfliegen, oder Mountainbiking vorliegen, das konkret mit Datum, Uhrzeit und möglichst eindeutigem Bildmaterial auch nachgewiesen werden muss, um vermeintlichen Blaumachern das Handwerk zu legen.“

Urlaub auf Krankenschein?

Blaumachen scheint für viele Arbeitnehmer lediglich ein kleines Kavaliersdelikt zu sein – mit großer Wirkung: Jährlich entstehen der deutschen Wirtschaft dadurch rund 225 Milliarden Euro Schaden. Wird ein krankgeschriebener Mitarbeiter dann tatsächlich beim Urlaub in den Bergen gesehen, scheint klar, dass er sich ein paar freie Tage auf Attest genommen hat und seinen Arbeitgeber betrügt. „Doch das muss nicht sein“, weiß Marcus Lentz, geschäftsführender Gesellschafter der Detektei Lentz & Co. GmbH und ergänzt: „Grundsätzlich gilt, dass ein kranker Arbeitnehmer den Heilungserfolg nicht durch genesungswidriges Verhalten gefährden darf.“ Das bedeutet allerdings nicht, dass er den ganzen Tag zuhause verbringen muss. Wenn es die Krankheit oder Verletzung zulassen, darf der Patient durchaus einkaufen gehen, ein Kino besuchen oder sogar in Urlaub fahren. Bei einer chronischen Bronchitis kann ein Ausflug in die Berge sogar genesungsfördernd sein, solange der Kranke nicht an sportlichen Klettertouren teilnimmt.

Genesungswidriges Verhalten und Kündigung

Was gesundheitsgefährdend ist und was nicht, hängt immer von den individuellen Umständen ab: Welchen Beruf übt ein Angestellter aus? Woran ist er erkrankt? Bestehen Zweifel, sollten Arbeitnehmer immer ihren behandelnden Arzt zu Rate ziehen. So kann ein Urlaub bei Lungenerkrankungen oder Burnout zum Beispiel durchaus medizinisch angeraten sein. „Wir kennen Fälle, in denen Angestellte genau deshalb krankgeschrieben wurden, um für ein paar Wochen wegzufahren – sei es wegen des Klimawechsels oder um Abstand von der gewohnten Umgebung zu gewinnen“, erläutert Ermittlungsprofi Lentz. „Anspruchsvolle sportliche Aktivitäten stellen in der Regel jedoch ein genesungswidriges Verhalten dar, das eine Abmahnung oder sogar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann“, erklärt Ermittlungsprofi Lentz. Begegnet man dem vermeintlich Kranken also bei einer Mountainbike Tour in den Alpen, liegt der Sachverhalt vermutlich anders.

Hilfe durch eine Detektei

Um den Arbeitnehmer jedoch des Lohnfortzahlungsbetrugs zu überführen, muss die genesungswidrige Aktivität jedoch nachgewiesen und gerichtsfest dokumentiert werden. „Vor detektivischen Alleingängen können wir jedoch nur warnen“, meint Lentz. Werden die Persönlichkeitsrechte des Verdächtigten verletzt, hat nicht nur der Nachweis des Betruges keine Aussicht auf Erfolg, Arbeitgeber könnten auch selbst verklagt werden. Die Ermittler der Detektei Lentz wissen dahingehend genau, zwischen welchen rechtlichen Grenzen sie agieren dürfen. Mehrfach TÜV-geprüft und fallerprobt ist die deutschlandweit vertretene Detektei der richtige Ansprechpartner bei Lohnfortzahlungsbetrügen. In neun von zehn Fällen können sie den Verdacht nachweisen. Meist reicht dafür schon ein Einsatz von drei bis vier Tagen. „Auch wenn wir feststellen, dass der Mitarbeiter tatsächlich krank ist, weiß ich als Mediator auch, dass dieser Unschuldsbeweis eine wichtige vertrauensbildende Grundlage für das künftige Arbeitsverhältnis ist.“

Über den Autor: Patrick Davis

Patrick Davis

Der gebürtige 33jährige US-Amerikaner ist seit mehr als vier Jahren bei uns im Team und ZAD geprüfter Privatermittler – IHK und sowohl im taktischen Ermittlungs- und Observationsdienst weltweit im Einsatz, als auch teils in der Mandantenbetreuung. Herr Brown spricht muttersprachlich deutsch und amerikanisches Englisch, hat lange Jahre im Ausland gelebt und gearbeitet und verbringt seine Freizeit gern im Freundeskreis und ist leidenschaftlicher Sportler.

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