Detektive gegen Lohnfortzahlungsbetrüger bundesweit im Einsatz

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Wer sich „krank meldet“, ohne wirklich erkrankt zu sein, der begeht damit eine Straftat.

Das ist Arbeitnehmern tendenziell eher selten bewusst, doch Unternehmer machen zunehmend mobil gegen diesen Betrug. Sie setzen professionelle Detektive darauf an, denjenigen auf die Schliche zu kommen, die eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen. Meist tun sie das nicht, um mal auszuschlafen, sondern um andere Dinge zu erledigen, für die ihnen sonst zu wenig Zeit bleibt.

Im Fachjargon ist in diesem Fall die Rede von einem „Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall“ i.S.d. §263 StGB., da der Mitarbeiter sich einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil (die Lohnfortzahlung) verschafft, ohne dass ihm dieser zustünde. Meist geht ein Lohnfortzahlungsbetrug in Tateinheit mit dem „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ i.S.d. §279 StGB. einher. In der Praxis wird eine Detektei beauftragt, um den Betrug nachzuweisen.

Damit kann der Unternehmer erst Strafanzeige als Geschädigter stellen und sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Blaumachen ist also kein Kavaliersdelikt und leider keine Seltenheit.

Unsere Detektei bearbeitet jährlich deutschlandweit zwischen 300 bis 400 solcher Auftragsmandate, in denen es darum geht, Blaumachern auf die Schliche zu kommen und gerichtsverwertbare Beweise zu erhalten; also etwa 8 solcher Fälle Woche für Woche. Details und Praxisbeispiele zum Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall sowie zum Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse verrät dieser Beitrag.

Der Lohnfortzahlungsbetrug ist nach dem StGB strafbar

Im Paragraf 263 des Strafgesetzbuches (StGB) wird der Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall als Unterform des Betruges deklariert. Wer sich also krankschreiben lässt, ohne dass wirklich eine Erkrankung vorliegt, begeht einen Betrug und damit eine Straftat. Ein ärztliches Attest rettet dabei keinen Blaumacher vor einer Strafe, denn wer ein ärztliches Attest benutzt, indem er eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, macht sich nach Paragraf 279 StGB ebenfalls strafbar. Dort nämlich wird dieser Tatbestand als „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ beschrieben. Übrigens: Auch die Krankmeldung lediglich digital als Scan oder per E-Mail einzureichen, ist nicht erlaubt. Sie muss dem Arbeitgeber im Original vorliegen.

In diesen Fällen sollten Unternehmer reagieren

Wer es als Unternehmer zulässt, dass die Mitarbeiter „blaumachen“, d.h. die Krankheit nur vortäuschen, der heimst sich damit langfristig betrachtet einen enormen wirtschaftlichen Schaden ein. Statt eine unberechtigt erschlichene Lohnfortzahlung zu ermöglichen, sollten Unternehmer besser auf diese typischen Warnsignale achten.

Verdächtig macht sich ein Mitarbeiter,

  • wenn die Fehlzeiten die Quote von fünf Prozent pro Jahr übersteigen.
  • wenn Krankmeldungen dann eingereicht werden, wenn der Urlaubsantrag abgelehnt wurde.
  • wenn Krankmeldungen häufig von unterschiedlichen Ärzten unterschrieben sind.
  • wenn Krankmeldungen immer zu besonderen Anlässen eintrudeln, wie etwa pünktlich zu den Feiertagen, an Brückentagen, während der Zeit des Hausbaus, zum Umzug, zeitgleich zum Vereinsfest oder in direktem Zusammenhang mit dem Urlaub.
  • Wenn Krankmeldungen häufig vor, oder nach unangenehmen Mitarbeitergesprächen eingehen

Viele Unternehmer haben Gewissensbisse, solche ‚Stasimethoden‘ in ihrem Unternehmen einzuführen. Diese sind aber sowohl lt. Gesetz, als auch moralisch unbegründet, denn:

  • Wenn ihr Arbeitnehmer strafbaren Lohnfortzahlungsbetrug begeht, schädigt er ihr Unternehmen und einen unehrlichen Mitarbeiter kann sich kein Unternehmen leisten; zumal die ehrlichen Kollegen und Kolleginnen, den unehrlichen Mitarbeiter ‚mit durchschleppen‘ müssen.
  • Sollte ihr Arbeitnehmer wirklich krank sein, ist dies meist nach 2 Tagen nachgewiesen; d.h. dann haben Sie als Unternehmer die absolute Gewissheit, dass ihr Verdacht völlig unbegründet ist und sie ihrem Mitarbeiter vertrauen können. Ihr Mitarbeiter wird niemals etwas von der Überprüfung durch unsere Detektei erfahren. Insoweit kann unser Einsatz auch als vertrauensbildende Maßnahme zwischen Arbeitgeber + Arbeitnehmer dienen.

Wer als Unternehmer diese Auffälligkeiten bemerkt, sollte schnell handeln; letztlich geht es um die Abwehr von Schäden am eigenen Unternehmen.

Allerdings ist mit dieser Aufforderung durchaus auch eine Hürde verknüpft, denn Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer des Lohnfortzahlungsbetrugs im Krankheitsfall oder des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse überführen möchten, sind – per Gesetz – in der sogenannten Beweispflicht.

An dieser Stelle sollte tunlichst professionelles Personal eingeschaltet werden, das sich um eine Beweisführung bemüht, die auch vor Gericht haltbar ist. Die günstigere Alternative wäre im Übrigen die Überweisung zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen, kurz MDK, wenn der Verdacht auf den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse im Raum steht. Allerdings wird es zunehmend schwerer, Krankheiten wie eine Migräne oder Rückenschmerzen nachzuweisen.

So nimmt sich unsere Detektei dem Thema an

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Besteht der begründete Verdacht, dass sich der Mitarbeiter des Lohnfortzahlungsbetrugs im Krankheitsfall schuldig gemacht hat, wird unsere Detektei diesen Weg einschlagen:

  • Der Zeitfaktor. Schnell muss die Detektei konsultiert und mit der Beweisaufnahme beauftragt werden, der Grund: Vor vielen Gerichten wird die Beweisführung bzw. das Betrugsszenario erst dann anerkannt, wenn die Detektive für mehrere Tage Beweise liefern können. Die Profis empfehlen drei bis vier Tage mit einer täglichen Einsatzdauer von neun bis 12 Stunden. Das funktioniert aber nur, wenn die Detektive direkt ab einem der ersten Tage der Krankheit in Aktion treten können.

 

  • Besprechung / Planung. Der geplante Einsatz wird mit allen Detektiven durchgesprochen und sorgfältig und gewissenhaft geplant. Alle möglichen Zu-/ Abfahrtswege werden durch mindestens einen Detektiv abgedeckt, um ein ‚verlieren‘ der Zielperson zu vermeiden, denn ein lückenhafter Bericht entfaltet vor Gericht keine Beweiskraft mehr.

 

  • Die Alternativbeschäftigung. Nachzuweisen ist der Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall vor allem dann, wenn ein sogenanntes genesungswidriges Verhalten vorliegt, dokumentiert und nachgewiesen werden kann. Das heißt: Wer sich wegen Rückenschmerzen krankschreiben lässt und anschließend den Hausbau vorantreibt, bei dem gerade das Schleppen der schweren Bodenbeläge ansteht, begeht ganz offensichtlich einen Betrug. Auch wer tagsüber (während der regulären Arbeitszeit) schläft, um nachts einer weiteren Tätigkeit nachgehen zu können, macht sich strafbar. Kleinere Einkäufe zu erledigen ist hingegen meist erlaubt, wenn der Arbeitnehmer keine Krankheit hat, die ihn ans Bett fesselt. Der große Wocheneinkauf hingegen ist tabu!

 

  • Die Diskretion. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter nicht erfährt, dass er observiert wird. Deswegen muss sich der Arbeitgeber möglichst unauffällig – auch den übrigen Kollegen gegenüber!! – verhalten, damit der Vielleicht-Betrüger nicht etwa Verdacht schöpft und auch nicht von Kollegen informiert wird und so sein Verhalten ändert.

 

Bildrechte: Lentz & Co. GmbH

Über die Autorin: Susanne Weyel

Susanne Weyel

Die 26jährige Susanne Weyel ist nicht nur ZAD geprüfte Privatermittlerin – IHK, sondern auch geprüfte Fachkraft für Schutz und Sicherheit (IHK) und Mitglied im IHK-Prüfungsausschuss. Sie gehört seit rund vier Jahren zu unserem Team und ist im taktischen Ermittlungs- und Observationsdienst weltweit im Einsatz und unterstützt das Team auch in der Mandantenbetreuung.

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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeBeobachtung bei Unterhalts­streitigkeiten: Bin sehr zufrieden, mit der sehr kompetenten Beratung und Bedienung von Anfang an bis zum Schluß. Sehr zu empfehlen. Ins­be­sondere die stichhaltigen und auf den Punkt gebrachten Berichte lobten auch meine Anwälte.
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Mandantenbewertung

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Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
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Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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