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3G – und plötzlich tut was weh?

Ein Fall für Detektive: Ungeimpfte Arbeitnehmer ohne Corona-Test melden sich krank

Seit dem 24. November müssen Arbeitnehmer einen 3G-Nachweis am Arbeitsplatz vorzeigen. Alle, die nicht geimpft oder genesen sind, benötigen nun einen aktuellen Schnelltest oder PCR-Test, bevor sie die Arbeitsstätte betreten. Arbeitgeber sind in der Pflicht, die Nachweise zu kontrollieren. Doch nicht jeder Ungeimpfte akzeptiert die neuen Vorgaben. Plötzlich melden sich Mitarbeiter krank, die sich bis zum Stichtag bester Gesundheit erfreuten. Was Arbeitgeber bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug tun können.

§ 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besagt, dass Arbeitnehmer nur noch mit einem Impf-, Genesenen- oder Testausweis Zutritt zum Betrieb haben. Ausnahmen: Der Test erfolgt im Betrieb oder der Beschäftigte lässt sich dort impfen. Die Regelung soll bis zum 19. März bestehen bleiben. Bei PRC-Tests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, bei Antigen-Schnelltests ist bereits nach 24 Stunden ein neues Testergebnis erforderlich. Wichtig: Die Testzeit zählt nicht zur Arbeitszeit.

3G am Arbeitsplatz: Kontrollpflicht des Arbeitgebers

Den Impfstatus von Mitarbeitern dürfen Arbeitgeber nicht erfragen. Sie sind aber in der Pflicht, die 3G-Nachweise der Mitarbeiter zu prüfen. Außerdem müssen sie jedem Angestellten weiterhin zweimal pro Woche einen Corona-Test anbieten – so schreibt es die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in § 4 Absatz 1 vor.
Die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz kann vom Gesundheitsamt oder der Arbeitsschutzbehörde kontrolliert werden. Unternehmen müssen dann Belege vorzeigen, die die Durchführung der Kontrollen im Detail dokumentieren. Das heißt konkret: Bei Impf- und Genesenen-Zertifikaten reicht es, die Art des Nachweises und das Datum der letzten Impfung oder des positiven PCR-Tests zu vermerken. Auf das Anfertigen von Kopien sollten Arbeitgeber aus Datenschutzgründen hingegen verzichten. Mitarbeiter, die nur einen Test vorweisen können, muss das Unternehmen täglich überprüfen. Setzt der Arbeitgeber die 3G-Regelung an der Arbeitsstätte nicht konsequent um, riskiert er ein Bußgeld. Bis zu 25.000 Euro können bei Verstößen fällig werden.

Was passiert, wenn Mitarbeiter keinen 3G-Nachweis haben?

Weigern sich Mitarbeiter, einen 3G-Nachweis zu erbringen, kann der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, an dem der Mitarbeiter garantiert keinen Kontakt mit anderen Personen hat. Auch Homeoffice ist eine Option. Denn Arbeitgeber müssen dies, soweit möglich, ohnehin anbieten. Ist keine dieser Lösungen in der Praxis umsetzbar, können Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Folglich haben sie auch keinen Lohnanspruch. Mitarbeiter, die dann vor Arbeitsantritt keinen gültigen 3G-Nachweis vorzeigen, darf der Arbeitgeber abmahnen. Fehlt der Nachweis wiederholt, ist auch eine Kündigung möglich.

Krankmeldung wegen 3G am Arbeitsplatz

Die Schattenseite der Testpflicht für ungeimpfte Arbeitnehmer: Sie müssen zusätzlich Zeit für die unangenehme Prozedur einplanen. Einige Impfverweigerer halten die Tests auch für schädlich, weil dazu diverse Falschmeldungen in den sozialen Medien kursieren. Eine beliebte Masche, mit der sich ungeimpfte Mitarbeiter vor dem täglichen Testen drücken, ist daher die Krankmeldung. Hierbei handelt es sich jedoch um klassischen Lohnfortzahlungsbetrug. Da viele Unternehmen pandemiebedingt schon mit Einbußen zu kämpfen haben, trifft sie der finanzielle Schaden, der durch den Ausfall gesunder Mitarbeiter entsteht, umso härter. Das Problem für Betriebe: Die Beweislast trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Kann der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegen, hat dies eine hohe Beweiskraft. Der Nachweis, dass der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausgestellt hat, obwohl keine Erkrankung vorliegt, stellt für viele Arbeitgeber eine unüberwindbare Hürde dar.

Professionelle Ermittlungen bei Lohnfortzahlungsbetrug

Dass die Blaumacheritis nach Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz vermehrt um sich greift, beobachten besonders Detekteien. Unternehmen wenden sich immer öfter an erfahrene Wirtschaftsdetektive, um plötzliche Krankmeldungen von Mitarbeitern überprüfen zu lassen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der neuen Regelung stehen.

Was ist bei Mitarbeiterbeobachtung erlaubt?

Wenn der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass die jeweiligen Mitarbeiter nicht geimpft sind und sie sich auch nicht testen lassen wollen, rechtfertigt dies den Einsatz einer Detektei. Was erlaubt ist und wo die Grenzen liegen, lesen Sie hier. Bei der diskreten Mitarbeiterüberwachung dokumentieren die Detektive genesungswidriges Verhalten. Ein eindeutiger Fall von Lohnfortzahlungsbetrug liegt beispielsweise vor, wenn Arbeitnehmer bei angeblich starkem Fieber schwere Gartenarbeit verrichten, mehrstündig ihr Haus renovieren, die Einfahrt neu pflastern oder ihre Winterreifen aufziehen. Die gesammelten Beweise einer seriösen Wirtschaftsdetektei ermöglichen dem Unternehmen arbeitsrechtliche Schritte – oft ist sogar eine fristlose Kündigung „aus wichtigem Grund“ nach § 626 BGB zulässig.


Bilder © Lentz & Co. GmbH

Über die Autorin: Susanne Weyel

Susanne Weyel

Die 26jährige Susanne Weyel ist nicht nur ZAD geprüfte Privatermittlerin – IHK, sondern auch geprüfte Fachkraft für Schutz und Sicherheit (IHK) und Mitglied im IHK-Prüfungsausschuss. Sie gehört seit rund vier Jahren zu unserem Team und ist im taktischen Ermittlungs- und Observationsdienst weltweit im Einsatz und unterstützt das Team auch in der Mandantenbetreuung.

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Kundenstimme
Mitarbeiter­beobachtung wurde ohne Ein­schränkung zu unserer vollsten Zu­frieden­heit an vier Be­obachtungs­tagen durchgeführt. Aus der schriftlichen und der Bild­doku­men­tation wird deutlich, dass hier echte Profis tätig sind.
S. Mesner, Herne
Kundenstimme
Die Lentz Detektei ist sehr kompetent und arbeitet effizient. Das Detektivbüro ist sehr zu empfehlen.
Jesko Luciano, 60329 Frankfurt am Main
Kundenstimme
Sehr kompetent, zuverlässig und zielorientiert. Positiv auch, dass der Ansprech­partner ständig online erreichbar und über den aktuellen Sach­stand informiert war.
Dorothee S., Waiblingen
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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