Mitarbeiterüberwachung: Aktuelles Urteil des BAG
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:
Lassen Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter durch einen Detektiv überwachen, weil Sie vermuten, dass dieser eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht UND dokumentiert dieser Detektiv dann auch den „sichtbaren Gesundheitszustand“ des Arbeitnehmers – dann bewegen Sie sich auf dünnem Eis.
Denn:
In diesem Fall erheben und verarbeiten Sie medizinische Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (in dieser Woche veröffentlichtes Urteil vom 25.07.2024, Az. 8 AZR 225/23).
Im entschiedenen Fall kostete diese Art der Überwachung den Arbeitgeber 1.500 Euro an Schadenersatz. Denn die Dokumentation medizinischer Daten ist an ganz besondere Voraussetzungen geknüpft.
Tipp:
Achten Sie bei der Auswahl einer Detektei stets darauf, dass Sie wirklich zweijährig ausgebildete Privatermittler mit IHK Zertifikat (ZAD geprüfte Privatermittler – IHK) einschalten. Im Rahmen ihrer Ausbildung haben solche Ermittler klar gelernt was genau wie zu dokumentieren ist und wie die Ergebnisse im Tätigkeitsbericht zu verschriftlichen sind, damit dem Mandanten keine Probleme bei Gericht entstehen! Nicht ausgebildeten Detektiven unterlaufen hier oftmals Fehler.
Außerdem sollte die Detektei ihrer Wahl über ein gültiges und durch den TÜV zertifiziertes Qualitätsmanagement verfügen. Hierdurch ist sichergestellt, dass wirklich alle gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Erbringung der Leistungen eingehalten werden!
Fünf Beispiele für Anhaltspunkte, die einen berechtigten Verdacht auf eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit und damit für die Einschaltung unserer Detektei darstellen könnten, sind:
1. Widersprüchliches Verhalten oder Aussagen des Arbeitnehmers:
- Ihr Arbeitnehmer zeigt Aktivitäten, die seine angebliche Krankheit infrage stellen, etwa sportliche Betätigungen oder andere anstrengende Tätigkeiten, die mit der Erkrankung nicht vereinbar wären.
Oder: - Ihr Arbeitnehmer gibt gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten an, die Krankheit sei nur vorgetäuscht, oder äußert Absichten, durch eine längere Krankschreibung Konflikten am Arbeitsplatz aus dem Weg zu gehen.
2. Häufige Krankschreibungen zu speziellen Zeitpunkten:
- Krankmeldungen treten auffällig häufig vor Wochenenden, Feiertagen oder Urlaubsphasen auf, oder immer dann, wenn belastende Aufgaben oder Projekte anstehen.
- Auch regelmäßige, kurzfristige Krankmeldungen nach Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten oder Kolleg*innen können als Hinweis gewertet werden, dass die Arbeitsunfähigkeit vielleicht nicht medizinisch bedingt ist.
3. Widersprüchliche ärztliche Diagnosen oder Bescheinigungen:
- Wenn Ihr Arbeitnehmer mehrfach von unterschiedlichen Ärzten verschiedene Diagnosen erhält, die nicht zusammenpassen oder ungewöhnlich erscheinen.
- Ein weiterer Verdachtsmoment könnte entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus einer weit entfernten Region oder Stadt stammt, die der Arbeitnehmer außerhalb seines Wohn- und Arbeitsortes ohne ersichtlichen Grund aufgesucht hat.
4. Social Media Aktivitäten:
- Ihr Arbeitnehmer postet auf sozialen Netzwerken Fotos oder Berichte von Aktivitäten, die er während der Krankmeldung unternimmt und die im Widerspruch zur angegebenen Erkrankung stehen, wie etwa Reisen, sportliche Aktivitäten oder Partys.
5. Berichte von Kollegen/Kollegen oder Kunden:
- Falls Kolleginnen/Kollegen oder Kunden Hinweise geben, dass der Arbeitnehmer sich trotz angeblicher Arbeitsunfähigkeit an Aktivitäten beteiligt, die seine Krankheit infrage stellen (z. B. wenn ein Kunde berichtet, dass der Arbeitnehmer während der Krankheitsphase private Dienstleistungen angeboten hat).
Achtung:
Bereits 2013 hat das, LAG Hamm entschieden: Es kostet Sie Minimum 1.000 Euro Geldentschädigung, wenn Sie einen kranken Arbeitnehmer heimlich von einem Detektiv filmen (Fotos sind zulässig!) lassen (Urteil vom 11.7.2013, Az. 11 Sa 312/13).
Also: Finger weg von der Videokamera.
Über die Autorin: Shannon Schreuder
Shannon R. Schreuder, Jahrgang 1993, ist seit 2012 in unserem Team tätig. Die gelernte KFZ-Mechatronikerin absolvierte nach ihrem Fachabitur die Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin (IHK) und verfügt über eine jahrelange Observationserfahrung im In- und Ausland; darunter auch bei komplexen Einsätzen in Ghana, Japan, Neuseeland und den Vereinigten Staaten und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.) und geprüfte Qualitätsmanagementfachkraft – TÜV und betreut unser QM-System federführend.
In ihrer Freizeit verbringt die Mutter eines Sohnes viel Zeit beim Wakeboarden und Motorradfahren mit ihrem Ehemann.
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