Überführter, zahlungsunwilliger Ex-Ehemann muss Detektivkosten zahlen!
Birgit M. hatte die Nase restlos voll. Ihr Ex wollte nicht zahlen. Er lebe von der Stütze, hatte er mitgeteilt. Dabei fuhr der Ex einen fast neuwertigen BMW. Dass er irgendwo angestellt sein könnte, das vermutete Birgit nicht. Dass er seinen Lebensunterhalt als Selbständiger verdiente, das hielt Birgit durchaus für möglich. Doch wie das beweisen? Birgit beauftragte eine Detektei. Die fand mit ihren Detektiven sehr schnell heraus, dass der Ex keinesfalls mittellos war und durchaus zahlen könne. Was der auch alsbald tat. Immerhin drohte Knast wegen des aufgedeckten Sozialhilfe-Betrugs. Doch Birgit wollte nicht nur ihren Unterhalt sondern auch das Detektiv-Honorar (ca. 3.500 €) wiederhaben – und klagte. Das OLG Zweibrücken gab ihr am Ende Recht. Die Richter verurteilten den überführten Exgatten dazu, das Detektiv-Honorar in voller Höhe zu bezahlen, da es eine ’notwendige Aufwendung‘ zur Beweisführung gewesen sei, für die er aufzukommen habe. Einzige Bedingung: Die Kostenrechnung müsse die einzelnen Ermittlungshandlungen benennen und damit nachvollziehbar sein. Dies war hier der Fall.
OLG Zweibrücken, Az.: 6 WF 117/00
Über den Autor: Alexander Malien
Der 33jährige ehemalige Bundeswehrsoldat Alexander Malien ist seit 2009 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG als Privatermittler tätig, absolvierte von 2010 – 2012 die Ausbildung zum ZAD geprüften Privatermittler – IHK und ist überwiegend in der Mandantenbetreuung und im taktischen Observationsdienst im In- und Ausland tätig und leitet hierbei Detektiv-Teams von bis zu fünf Detektiven.
In seiner Freizeit fährt er gern Motorrad, spielt Fußball in seinem Verein.
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