Anspruch auf Benennung des Auftraggebers bei heimlich angebrachtem GPS-Ortungsgerät…
Dem Besitzer eines KFZ, an dem von einer Detektei heimlich und ohne dessen Wissen ein GPS-Ortungsgerät angebracht wurde, welches von dem Besitzer entdeckt wurde, steht ein Anspruch auf Benennung des Auftraggebers dieser Maßnahme zu. Das Anbringen des Senders als solches, erfüllt jedoch keinen Straftatbestand und ist daher ohne strafrechtliche Konsequenz für die Detektei.Das Auskunftsverlangen des Klägers bezieht sich dabei auf die Vorbereitung und die Durchsetzung seines Rechts auf (vorbeugende) Unterlassung gegen einen – unbekannten – Dritten, nämlich den Auftraggeber der Detektei.Dies entschied das OLG-Koblenz am 30.05.2007 (Az. 1 U 1235/06)Das OLG-Koblenz hat damit auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Auskunftsantrag stattgegeben.
Über die Autorin: Luise Schäfer
Luise Schäfer ist seit sechs Jahren, nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung zur Examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerin in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG als zwischenzeitlich ausgebildete ZAD geprüfte Privatermittlerin – IHK tätig, verfügt über mehrjährige praktische Observations- und Ermittlungserfahrung in ganz Deutschland und Europa und ist auch in der Mandantenbetreuung aktiv tätig.
Frau Schäfer spricht neben deutsch und englisch fließend auch polnisch und ist in ihrer Freizeit begeisterte Motorradfahrerin.
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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten
Geschäftsführer, Peter L., Heilbronn
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Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:
Beratungsqualität | durchschn. Bewertung: 5 |
Auftragsbearbeitung | durchschn. Bewertung: 5 |
Ergebnisqualität | durchschn. Bewertung: 5 |
Tätigkeitsberichte | durchschn. Bewertung: 5 |
Transparenz | durchschn. Bewertung: 5 |
Vertragsgestaltung | durchschn. Bewertung: 5 |
Erreichbarkeit | durchschn. Bewertung: 4 |
Zuverlässigkeit | durchschn. Bewertung: 5 |
Gesamt | durchschn. Gesamtnote: 4,91 |