Detektive im Einsatz – Ein Beitrag zum Thema Aufdeckung und Nachweis von einer Nachstellung (Stalking)

Detektive im Einsatz - Ein Beitrag zum Thema Aufdeckung und Nachweis von einer Nachstellung (Stalking)

von Dipl.-Jur. (Univ.) Haakon Dammann[1]

I.          Problemdarstellung
Gelegentliche Aufmerksamkeiten einer bekannten oder unbekannten Person.
Gelegentliche Briefe, E-Mails, SMS oder WhatsApp eines Verehrers.
Scheinbar zufällige Begegnungen mit fremden oder bekannten Personen.
Nicht wenige fühlen sich dadurch geschmeichelt. Bedeutet das doch eine lange nicht erfahrene oder sogar vermisste Aufmerksamkeit.

Wie ist die die Situation zu beurteilen, wenn ich (nächtliche) Telefonanrufe einer Person, die sich augenscheinlich verwählt hat oder wöchentliche Blumensendungen bekomme?

Ist es nicht nervtötend oder sogar unerträglich, wenn ich fast täglich ungewollte Briefe erhalte oder mein Postfach mit E-Mails überschwemmt wird? Wenn mein Smartphone täglich mit SMS- oder WhatsApp-Nachrichten überschüttet wird?
Mystisch wird es, wenn sich beinahe täglich scheinbar zufällige Begegnungen mit fremden Personen einstellen. Dann stelle ich mir unweigerlich die Frage, ob ich diese Personen irden woher kenne. Sind diese Erlebnisse beunruhigend?
Und wie ertrage ich das diffuse und unbehagliche Gefühl, dass ich beobachtet werde?

Sind diese Situationen schon eine Nachstellung im Sinne des § 238 Strafgesetzbuch (StGB) und mithin eine Straftat oder vielmehr ein zu vernachlässigendes Verhalten einer Person, die in ihrem Umfeld zu wenig Aufmerksamkeit bekommt?

Der folgende Artikel soll einen Überblick darüber geben, unter welchen Voraussetzungen eine strafbare Nachstellung vorliegt.

II.         Allgemeines
Der Begriff „Stalking“ ist vom englischen Verb „to stalk“ abgeleitet, das „anpirschen/ sich anschleichen“ bedeutet und ursprünglich nur in der Jägersprache verwendet wurde.
Mittlerweile versteht man darunter das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, über einen längeren Zeitraum, sodass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird. Nicht zu verwechseln ist das Stalking mit der Observation bei Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ des Auftraggebers, z.B. einer Observation zur Aufdeckung von vorgetäuschter Krankheit eines kranken Mitarbeiters, oder zum Nachweis eines eheähnlichen Verhältnisses bei Verdacht von Unterhaltsbetrug; zumal derartige Observationen meist nur kurzzeitig, d.h. in der Regel über wenige Tage, stattfinden; Stalker hingegen längerfristig, d.h. teils über mehrere Monate, oder sogar Jahre, agieren.

Ein Stalker verfügt niemals über ein solches, rechtlich gefordertes, „berechtigtes Interesse“ und stalkt sein Opfer aus eigenem Antrieb.

Stalker sind Personen, die einen anderen Menschen verfolgen, belästigen und terrorisieren. Dabei kann sich das Handeln der Stalker auf einen fremden Menschen, eine ihm oberflächlich bekannte Person oder einen ehemaligen Lebensgefährten/ Partner beziehen.

2007 wurde der spezielle Tatbestand „Nachstellung“ unter § 238 in das Strafgesetzbuch eingefügt und in den § 112a Strafprozessordnung aufgenommen, wo unter bestimmten Voraussetzungen und Gefährdungen ein Haftgrund zu Anordnung der Untersuchungshaft, man spricht auch von Deeskalationshaft, vorliegen kann[2].

III.        Fallbeispiel
Johannes Alberich (A) führt mit Sandra Lehnhartz (L) eine mehrmonatige Beziehung. Nach der von L ausgehenden Trennung, die A nicht akzeptieren will, kommt es wiederholt zu erheblichen Auseinandersetzungen. L erwirkt daraufhin eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) mit einem Kontaktaufnahme- und Annäherungsverbot. A setzt sich im Folgenden jedoch bewusst über die Verfügung hinweg: Er ruft die L mehrfach an, klingelt an ihrer Wohnungstür, hält sich in der Nähe ihrer Wohnung auf und beobachtet sie. Einmalig fängt er L auch auf dem Rückweg von ihrer Arbeit ab. Bei diesen Aufeinandertreffen bedroht er sie mit Körperverletzungen und dem Tode sowie damit, gewaltsam in ihre Wohnung einzudringen und beschimpft sie als „Nutte“ und „Hure“. Er stellt mehrmals klar, dass er nicht locker lassen und bei seinem Verhalten bleiben wird. In einem Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten kommt es zu fünf Vorfällen dieser Art, jeweils in einem Abstand von ca. zwei bis sechs Wochen. Da L die Drohungen ernst nimmt und Angst um ihr Leben hat, gibt sie große Teile ihrer Freizeitaktivitäten auf und verlässt die Wohnung abends nicht mehr. Um den A über ihre Anwesenheit zu täuschen, macht sie bei Dunkelheit kein Licht an. Außerdem verlässt sie ihre Arbeitsstätte nur noch unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen und bemüht sich, nicht mehr allein auf die Straße zu gehen. In Folge ihrer Angst verliert sie erheblich an Gewicht[3].

IV.       Nachstellung, § 238 StGB
Dieser Paragraph soll den individuellen Lebensbereich schützen.

1.         Der Gesetzestext
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Anmerkung
§ 238 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StGB stellen die häufigsten Formen der Nachstellung dar, während die Nummer 5 als Auffangtatbestand anzusehen ist.

Wichtig
Das Nachstellen im Sinne des § 238 Absatz 1 StGB wird grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, vgl. § 238 Absatz 4 StGB (sog. Antragsdelikt).

Die Tat im Sinne des § 238 Absatz 2 und Absatz 3 StGB wird von Amts wegen (ex officio) verfolgt und ist mithin ein sog. Offizialdelikt.

2.         Grundtatbestand des § 238 Absatz 1 StGB

a)        Tathandlung
Tathandlung im Sinne des § 238 Absatz 1 StGB ist das unbefugte Nachstellen, ohne vorliegen eines sog. „berechtigten Interesses“, oder eines behördlichen Auftrages.
Ein solches Nachstellen liegt vor, wenn der Täter beharrlich eine oder mehrere Tatvarianten der Nummern 1 bis 5 verwirklicht[4].

b)        Tatmodalitäten

aa)      Nummer 1: Aufsuchen der räumlichen Nähe
Aufsuchen der räumlichen Nähe bedeutet, dass der Täter eine physische Annäherung zu dem Opfer anstrebt.

Beispiele

  • Überwachung des Opfers
  • Aufsuchen der Arbeitsstelle
  • Auflauern
  • Verfolgen
  • Vor-dem-Haus-Stehen
  • Sonstige Präsenz in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstelle des Opfers

Das Aufsuchen durch den Täter muss gezielt erfolgen. Bloßer Zufall reicht grundsätzlich nicht aus[5].

bb)      Nummer 2: Versuch, zum Opfer unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt herzustellen.
(1)       Mittel der Kommunikation oder sonstige Mittel
Das können beispielsweise

  • Anrufe
  • E-Mails
  • SMS
  • WhatsApp
  • Briefe
  • Schriftliche Botschaften an der Windschutzscheibe[6]

sein[7].

Wichtig
Nonverbale Mittel wie Gesten durch ständiges Niederlegen von Rosen oder das Zusenden von toten Tieren und ähnliche Verhaltensweisen, die nicht unmittelbar die Kontaktaufnahme zum Ziel haben, sind nicht unter die Nummer 2 zu subsumieren. Sie können aber der Nummer 4 oder Nummer 5 unterfallen[8].

(2)       Dritte
Ditte können Angehörige, Freunde, Bekannte oder Kollegen des Opfers sein[9].

cc)      Nummer 3: Kommunikation des Täters unter dem Namen des Opfers, sofern er unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.

Typisch hierfür sind

  • das Schalten unrichtiger Anzeigen (Hochzeit, Todesfall, sexuelle Dienstleistungen),
  • Bestellung von Waren oder das Abonnieren von Zeitschriften unter der Verwendung der Daten (wie z.B. Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

des Opfers.

Die Daten brauchen nicht geheim oder besonders geschützt zu sein. Die Verwendung ist missbräuchlich, wenn sie gegen den Willen des Opfers erfolgt[10].

dd)      Nummer 4: Drohungen des Täters für Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit oder die Fortbewegungsfreiheit des Opfers oder einer ihm nahe stehenden Person.

(1)       Drohung
Drohung ist die Ankündigung einer vom Täterwillen abhängig dargestellten Übelszufügung[11].

Die Drohung muss eine Beeinträchtigung der genannten Rechtsgüter betreffen. Sie braucht sich allerdings nicht nur auf Verbrechen (beispielsweise Mord, Totschlag, Raub) beziehen. Sie kann auch ein Vergehen (beispielsweise Körperverletzung, Sachbeschädigung) zum Gegenstand haben.

(2)       Angehörige
Angehörige werden zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie dürfen aber grundsätzlich als nahestehende Personen anzusehen sein[12].

ee)      Nummer 5: andere vergleichbare Handlungen
Diese Tatvariante dient als Auffangtatbestand und erfasst die Vornahme von Handlungen, die denjenigen in den Nummern 1 bis 4 vergleichbar sind.
Auf diese Weise soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf vielfältige, häufig wechselnde und immer neue Angriffsformen eines „Stalkers“ reagiert werden können[13].

Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer besonders verächtlich zu machen oder in seiner Privatsphäre entscheidend zu treffen. Denkbar ist

  • das Installieren einer Überwachungskamera oder
  • das ständige Beobachten mit einem Fernglas[14]

Weitere Beispiele für ein vergleichbares Verhalten können beispielsweise sein

  • Ausgeben für das Tatopfer oder eine ihm nahestehende Person gegenüber Dritten,
  • Beschädigungen von Sachen des Opfers,
  • Legen falscher Spuren, die zu ehrverletzenden Verdachtsgründen gegen das Opfer führen,
  • Verwenden unbefugt oder befugt hergestellter[15] Bildaufnahmen zur Bloßstellung des Tatopfers,
  • Schaltung inhaltlich falscher Anzeigen (z.B. Todesanzeigen),
  • Unzutreffende herabsetzende oder sonst beleidigende Einträge in Internet-Foren oder Gästebüchern,
  • Hinterlassen von Blumen oder sonstigen Gegenständen am Kfz oder Briefkasten des Opfers, soweit nicht Nummer 2 gegeben ist,
  • Verleumdung[16] und üble Nachrede[17],
  • Nötigungshandlungen[18], namentlich durch Drohung mit Offenbarung strafbarer oder sozial missbilligter Tatsachen,
  • Überwachung des Freundes- und Bekanntenkreises des Opfers,
  • Ausspionieren behördlicher Daten, Gewohnheiten, Aufenthaltsorte oder sozialer Kontakte,

 
 
[1]           Haakon Dammann ist freiberuflicher Dozent mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht.
              Er ist als Lehrbeauftragter und Bildungsreferent in der Unternehmensschulung sowie in der Aus- und Weiterbildung tätig.
[2]           https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/stalking/
[3]           BGH, Urteil vom 19. November 2009 – 3 StR 244 / 09
[4]           Wessels, Johannes / Hettinger, Michael, Strafrecht Besonderer Teil 1, Straftaten gegen
               Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 37. Auflage, Verlag C. F. Müller, Heidelberg 2013
               (zitiert: Wessels/Hettinger, Rdn.) Wessels/Hettinger, Rdn. 369c
[5]           Kindhäuser, Urs, Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage, Nomos
               Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2015 (zitiert: Kindhäuser, LPK-StGB, § … Rdn. …)
               Kindhäuser, LPK-StGB, § 238 Rdn. 3 und 4
[6]           BT-Drucks. 16/575, 7
[7]           Wessels/Hettinger, Rdn. 369d
[8]           Kindhäuser, LPK-StGB, § 238 Rdn. 3 und 4
[9]           Wessels/Hettinger, Rdn. 369d
[10]          Kindhäuser, LPK-StGB, § 238 Rdn. 6
[11]          BGHSt Band 7, Seite 252 (253); BGHSt Band 16, Seite 386
[12]          Kindhäuser, LPK-StGB, § 238 Rdn. 7
[13]          BT-Drucks. 16/1030, 7
[14]          Kindhäuser, LPK-StGB, § 238 Rdn. 8
[15]         § 201a Absatz 3 StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
[16]         § 187 StGB
[17]         § 186 StGB
[18]         § 240 StGB

Über die Autorin: Luise Schäfer

Luise Schäfer

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