Untreue und Unterhaltsbetrug – so verhalte ich mich richtig

Einer der häufigsten Gründe für eine Scheidung ist Ehebruch

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Eigentlich ist das Schuldprinzip im Scheidungsrecht vor über 30 Jahren ad acta gelegt worden. Heutzutage lassen sich Ehen ohne Schuldzuweisung scheiden und es spielt überhaupt keine Rolle, ob Böswilligkeit oder seelische Grausamkeit dazu führten. Allerdings hat es das Schuldprinzip trotzdem geschafft, im Familienrecht fort zu bestehen: Das Stichwort heißt „Unterhalt“.

Untreue in der Ehe kann sich auf den Unterhaltsanspruch auswirken!

Eines ist klar, wer die Hauptschuld an einer Scheidung trägt, spielt keine Rolle bei der Frage, ob eine Ehe geschieden werden kann. Eine Ehe kann wegen Zerrüttung immer geschieden werden, egal welche Gründe dazu führten. Doch wenn sich einer der Partner in der Ehe so danebenbenimmt, dass er die Scheidung quasi provoziert, setzt er seine Unterhaltsansprüche aufs Spiel. Die Strafe für das Fehlverhalten während der Ehe kann sich sogar so stark auf den Zugewinnausgleich auswirken, dass der Noch-Ehepartner im Falle einer Scheidung komplett leer ausgeht.

Deshalb lautet der dringende Rat an alle, die im Angesicht einer drohenden Scheidung den Verdacht haben, dass der Ehepartner sie betrügt: Beweise sammeln! Denn diese können bei der Scheidung und den folgenden Unterhaltsberechnungen wahrhaftig bares Geld wert sein. In der Rechtsprechung liest sich das dann beispielsweise so:

Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau den Unterhalt kürzen. Mit der Zuwendung zu den anderen Partnern, während der Ehe, verletze ein Ehegatte zumindest dann die eheliche Treuepflicht massiv, wenn ihm sein Ehepartner für dieses Verhalten keinerlei Anlass gegeben hat. Von einem völligen Ausschluss des Unterhalts sieht das Gericht ab, weil das Fehlverhalten der Ehefrau ’nur‘ einige Wochen gedauert hat.
(OLG.-Frankfurt a.M., Az.: 1 UF 181/00)

Kein Unterhalt nach Affäre. So urteilte jetzt das Oberlandesgericht Zweibrücken als letzte Instanz, analog zur Vorinstanz. Der Ehemann hatte seiner Frau zuvor durch die Einschaltung einer Detektei das außereheliche Verhältnis zweifelsfrei nachgewiesen und auch die Identität des (ebenfalls verheirateten) Freundes seiner Frau in dem Detektiv-Tätigkeitsbericht benennen können. Die Richter entschieden nun, analog zur Vorinstanz, dass ein außereheliches Verhältnis über einen längeren Zeitraum die Treuepflicht gegenüber dem Partner in der Ehe so schwer verletzt, dass dem betrogenen Partner nicht auch noch zusätzliche monatliche nacheheliche Unterhaltszahlungen an seine künftige Ex-Frau zugemutet werden können. Da die Ehefrau in diesem Fall die eheliche Solidarität verletze, sei es widersprüchlich, wenn sie gestützt auf diese Ehe nun Unterhaltszahlungen für sich einfordere, so die Richter weiter in ihrer Urteilsbegründung.
Wer die Treuepflicht in der Ehe nachhaltig verletzt, verwirkt seinen Unterhaltsanspruch komplett.
(OLG-Zweibrücken, Az. 2 UF 102/08)

Beweise müssen aber stichhaltig sein

Allerdings sollten die Beweise unbedingt überzeugend sein, eine bloße Annahme oder ein paar zerknitterte Hotelrechnungen reichen dafür nicht aus. Der richtige Weg mag zwar auf den ersten Blick etwas dramatisch erscheinen, aber er ist eine zuverlässige Möglichkeit, um die Situation zu den eigenen Gunsten zu klären: Betroffene sollten nicht zögern bei Untreue Privatdetektive einzuschalten. Diese können effektiv und rechtssicher helfen, alle erforderlichen Beweise in der Form zu sammeln, dass sie die Chancen deutlich vergrößern, dass der Unterhaltsanspruch verringert oder gar komplett ausgehebelt wird. Strafe muss sein und wer Betrug begeht, hat eine gerechte Strafe verdient.

Der Gesetzgeber gibt all jenen recht, die sich gegen untreue Ehepartner zur Wehr setzen und deshalb nach Möglichkeiten suchen, den Unterhaltsanspruch so gering wie möglich zu halten. Denn nicht nur Untreue ist aus rechtlicher Sicht ein Grund, den Anspruch zu mindern. Es gibt noch einige andere Vergehen, mit denen sich die Unterhaltsansprüche des (Ex-) Partners teilweise oder komplett erledigen. Insofern sollten betroffene Unterhaltspflichtige einen seriösen Detektiv auch dann einschalten, wenn einer der weiteren Gründe in Frage kommen könnte, die zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen könnten.

Der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs: Das sagt der Gesetzgeber

Im Bürgerlichen Gesetzbuch befindet sich im Abschnitt für Familienrecht Paragraph § 1578 BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs. Hier steht in Absatz 1 Satz 1 bis 3 folgendes:

„Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

Es folgen noch weitere Passagen, deren Anwendung in jedem Einzelfall von Bedeutung sind. Das wichtigste allerding ist: Der Begriff „unbillig“ ist das Zünglein an der Waage und entscheidet über die Höhe und Dauer des Unterhaltsanspruchs. Der Gesetzgeber kennt verschiedene Tatbestände, die den Unterhaltsansprüche aus Billigkeitsgründen entgegenstehen. In einfachen Worten ausgedrückt können Teile des Anspruchs ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Tatbestände vorliegt:

  1. Die Ehe war zu kurz. Das Gesetz sieht eine Ehe als zu kurz an, wenn sie weniger als zwei Jahre bestanden hat. Der Unterhaltsanspruch für den Ex-Partner fällt komplett weg.
  2. Macht sich der vermeintliche Unterhaltsempfänger bzw. die Unterhaltsempfängerin eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig, das gegen den Unterhaltsleistenden oder einen Angehörigen geschieht, so wird der Unterhaltsanspruch ebenfalls verwirkt. Leichte Körperverletzungen, Beleidigungen und andere typische Eheverfehlungen fallen nicht hierunter, weil so etwas immer wieder und sehr häufig vorkommt. Es muss wirklich etwas sehr Schwerwiegendes sein.
  3. Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit wirkt sich ebenfalls nachteilig auf den Unterhaltsanspruch aus. Wenn zum Beispiel ein Ehegatte grundlos kündigt und die Arbeit komplett aufgibt, um auf Kosten des anderen zu leben, dann ist das ein Grund, den Unterhaltsanspruch zu kürzen.
  4. Vernachlässigt ein Partner in der Zeit vor der Trennung die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, zum Beispiel, indem er oder sie sich nicht mehr um den Haushalt kümmert und die Kinder nicht betreut, verwirkt die Unterhaltsansprüche.
  5. Fehlverhalten, wie den Ehegatten mit einem anderen Partner zu betrügen, begründen ebenfalls die Kürzung des Unterhaltsanspruchs. Einmaliges Betrügen reicht aber nicht, sondern es muss eine längere Affäre sein. Auch, wenn der Ehepartner nicht aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und über längere Zeit ein intimes Verhältnis mit einer anderen Person pflegt, können Unterhaltsansprüche wegfallen.
  6. Wenn die unterhaltsberechtigte Person den Unterhaltspflichtigen in finanzieller Hinsicht schwerwiegend schädigt, kann das zur Kürzung der Unterhaltszahlung führen. Wenn zum Beispiel eine Frau versucht, den Mann geschäftlich zu schädigen, indem sie ihm beim Finanzamt anzeigt, kann es geschehen, dass sie den Unterhaltsanspruch verwirkt.

Fazit: Im Zuge der drohenden Scheidung die Augen offenhalten

Nicht nur Ehebruch kann sich empfindlich auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirken. Auch andere Vergehen führen dazu, dass der Unterhaltspflichtige für eine Anpassung nach unten sorgen kann. Betroffene sollten trotz des Gefühlschaos, das eine bröckelnde Beziehung oft kennzeichnet, ihren Vorteil im Auge behalten. Das ist nicht immer ganz leicht, denn Psychologen haben eruiert, dass die Scheidung auf einer Stressskala der krisenhaften Lebensereignisse Platz 3 einnimmt.

Dennoch, auch wenn das Chaos riesengroß ist, sollten sich Betroffen in punkto Unterhaltsleistungen nicht die Butter vom Brot nehmen lassen. Die Scheidung kostet ohnehin schon genug.

 

BildQuelle: pixabay.com © geralt © (Public Domain)

Über den Autor: Gernot Zehner

Gernot Zehner

Der 57jährige Gernot Zehner ist Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik, ausgebildeter Abhörschutztechniker, hat einen behördlichen Hintergrund und leitet unseren Technischen Abschirmdienst bereits seit dem Jahr 2000 hauptberuflich und führt mit seinem Team Lauschabwehr- und Abhörschutzeinsätze in ganz Europa durch.

In diesem Bereich ist Herr Zehner auch in der Mandantenbetreuung in deutscher und italienischer Sprache aktiv.
In seiner Freizeit ist der zweifache Vater leidenschaftlicher Hobbyfunker und in seiner Gemeinde politisch sehr aktiv.

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Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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