Extra-Urlaub auf Attest: Lohnfortzahlungsbetrug und seine Konsequenzen

Bild: Lohnfortzahlungsbetrug-Krankschreibung-Attest

Gerade im Sommer herrscht Hochkonjunktur für Blaumacher. ABER: Wer Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, begeht Lohnfortzahlungsbetrug. Der unehrliche Arbeitnehmer riskiert damit eine fristlose Kündigung, wenn er unrichtige Gesundheitszeugnisse gebraucht. „Bei einem konkreten Verdacht sollten Unternehmer nie in Eigenregie ermitteln, da sie sich dabei selbst strafbar machen können“, warnt Marcus Lentz, Geschäftsführer der bundesweit tätigen Wirtschaftsdetektei Lentz. Detektive bieten professionelle Hilfe: Sie kennen die Tricks der Betrüger und können sie überführen, indem sie ihr genesungswidriges Verhalten rechtswirksam dokumentieren.

Es gibt sie in vielen Unternehmen: Mitarbeiter, die sich während der Sommerferien oder an Brückentagen gerne den ein oder anderen zusätzlichen freien Tag genehmigen, indem sie sich krankmelden. Beim Blaumachen handelt es sich um einen Straftatbestand nach § 263 StGB, also einer strafbaren Variante des Betrug: „Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall“. Dieses ‚Mehr‘ an Freizeit verursacht jährlich einen volkswirtschaftlichen Verlust in Milliardenhöhe. Hat ein Arbeitnehmer ungewöhnlich viele Fehlzeiten und gibt er dem Arbeitgeber durch sein Verhalten Grund, an einer tatsächlichen Erkrankung zu zweifeln, sollte dieser gegen den mutmaßlichen Schwindler vorgehen. Durch einen konsequenten Umgang mit schwarzen Schafen signalisiert der Unternehmer den übrigen Arbeitnehmern, dass er die Arbeit der ehrlichen Mitarbeiter schätzt und falsche Kranke zur Verantwortung zieht.

Attest mit hoher Beweiskraft

Im Krankheitsfall verlangt der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dass ein Arztbesuch bei vielen Erkrankungen ratsam ist, liegt auf der Hand. Doch allzu oft schreiben Ärzte auch gesunde Arbeitnehmer krank, ohne sie vorher untersucht zu haben. Genau hier liegt das Problem. Denn das ärztliche Attest besitzt eine hohe Beweiskraft. Einmal ausgestellt, lässt sich eine AU-Bescheinigung nur mit stichhaltigen Beweisen anfechten. Was viele nicht wissen: Wer wissentlich ein falsches Attest gebraucht und es beispielsweise seiner Krankenkasse und/oder seinem Arbeitgeber vorlegt, macht sich nach § 279 StGB (Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse) strafbar. In schwerwiegenden Fällen drohen sogar Freiheitsstrafen. Auch Ärzte machen sich strafbar, wenn sie ein Attest ohne Anamnese und Untersuchung ausstellen. Ärzte, die bei Krankschreibungen zu ihrem finanziellen Vorteil gerne mal ein Auge zudrücken, verstoßen gegen § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse). Hierbei ist maßgebend, dass der attestierende Arzt weiß, dass der Patient nur simuliert und nicht krank ist. Wird der Arzt hingegen durch den Patienten getäuscht, ist eine strafbare Handlung gegen den Arzt kaum nachweisbar.

Ermitteln ist Expertensache

Von eigenständigen Ermittlungen ist dringend abzuraten: In vielen Fällen verstoßen Arbeitnehmer bei ihren Nachforschungen gegen Persönlichkeitsrechte oder das Bundesdatenschutzgesetz. Ein professioneller Detektiv kennt hingegen die rechtlichen Vorschriften, geht bei der Observierung diskret vor und weiß, welche Beweismittel vor Gericht zulässig sind. In etwa 90 Prozent der Fälle können die ZAD-geprüften Profis der Detektei Lentz den Lohnfortzahlungsbetrug nachweisen. UND: Die Arbeitsgerichte verurteilen die Betrüger nicht nur zur Erstattung der Lohnkosten. Häufig müssen die Blaumacher auch die Rechnung der Detektei als Kosten der notwendigen Beweisführung nach 391, Abs. 1 ZPO und 3823, Abs. 1 BGB übernehmen.

Über den Autor: Gernot Zehner

Gernot Zehner

Der 57jährige Gernot Zehner ist Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik, ausgebildeter Abhörschutztechniker, hat einen behördlichen Hintergrund und leitet unseren Technischen Abschirmdienst bereits seit dem Jahr 2000 hauptberuflich und führt mit seinem Team Lauschabwehr- und Abhörschutzeinsätze in ganz Europa durch.

In diesem Bereich ist Herr Zehner auch in der Mandantenbetreuung in deutscher und italienischer Sprache aktiv.
In seiner Freizeit ist der zweifache Vater leidenschaftlicher Hobbyfunker und in seiner Gemeinde politisch sehr aktiv.

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Hier kommen die zu Wort, die es wirklich wissen müssen: unsere Mandanten

KundenstimmeLeider verlief unsere An­gelegen­heit anfangs nicht so positiv, mit der ersten Detektei die uns betreute. Wir suchten uns dann eine Neue, in diesem Fall die Lentz Gruppe und fühlten uns gleich pro­fess­ionell und gut betreut. Da wir nun die Unter­schiede aus eigener Erfahrung kennen, können wir sagen, dass bei der Lentz Gruppe echte Profis am Werk sind.
Joachim S., Köln
KundenstimmeSehr kompetent, schnelle Regelung. Der Auftrag wurde zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.
Werner Klein, Berlin
KundenstimmeVon Anfang bis Ende sehr gute, kompetente und auch menschlich integre Behandlung und Unterstützung.
M. Grammig, 21337 Lüneburg
Top Dienstleister 2024 - ausgezeichnet.org
Mandantenbewertung

Im Detail sehen die Bewertungen durch unsere Mandanten wie folgt aus:

Beratungsqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Auftragsbearbeitungdurchschn. Bewertung: 5
Ergebnisqualitätdurchschn. Bewertung: 5
Tätigkeitsberichtedurchschn. Bewertung: 5
Transparenzdurchschn. Bewertung: 5
Vertragsgestaltungdurchschn. Bewertung: 5
Erreichbarkeitdurchschn. Bewertung: 4
Zuverlässigkeitdurchschn. Bewertung: 5
Gesamtdurchschn. Gesamtnote: 4,91
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
Niemals Subunternehmer!
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Hinweis: Die Lentz GmbH & Co. Detektive KG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich nicht bei allen im Webauftritt namentlich aufgeführten Städten und Ländern um Büros, oder Niederlassungen handelt, sondern größtenteils auch um von der nächstgelegenen Betriebsstätte unserer Detektei aus ständig betreuten und für die beschriebenen Observationen und Ermittlungen einmalig, oder regelmäßig aufgesuchte Einsatzorte; dies gilt insbesondere ausdrücklich für alle unsere Einsatzorte im Ausland. Nicht in allen genannten Städten werden Betriebsstätten unterhalten. Die beschriebenen Einsätze sind real und authentisch. Alle Fälle haben sich so tatsächlich wie beschrieben ereignet. Die Namen von beteiligten Personen, oder Unternehmen, bzw. Detailangaben wurden jedoch geändert, soweit hierdurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden wären und Rückschlüsse auf ihre Identität möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung der Fallbeispiele erfolgte mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Mandanten. Die Inhalte dieser Webseite sind niemals und zu keinem Zeitpunkt Bestandteil eines Vertrages zwischen der Detektei und einem Mandanten. Maßgebend sind allein und ausschließlich die in der Auftrags- und Honorarvereinbarung niedergelegten und dokumentierten Vereinbarungen und Absprachen, bzw. etwaige sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, sofern jeweils wechselseitig schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer der wechselseitigen, schriftlichen Bestätigung zwischen Detektei und Mandant. Dieser Hinweis ist ausdrücklich als ständiger Teil unseres Webauftrittes zu verstehen und gültig für alle Seiten, auf denen er eingeblendet wird.