Extremismus als Kündigungsgrund?
Was Arbeitgeber bei Extremismus im Betrieb beachten sollten und wann ein Detektiv radikalisierte Mitarbeiter überprüfen darf
Bei vielen Arbeitgebern sind radikale politische Neigungen in der eigenen Belegschaft nicht gern gesehen. Einen Kündigungsgrund stellen sie allerdings nicht zwangsläufig dar. Entscheidend ist hier, ob sich die Gesinnung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Dies kann zum Beispiel bei einem Lehrer der Fall sein, der gegen demokratische Grundwerte hetzt. Ein Privatermittler kann dabei helfen, radikale Tendenzen des Arbeitnehmers nachzuweisen.
Es empfiehlt sich daher einmal mehr, Mitarbeiter schon bei der Einstellung von einer versierten Detektei diskret auf deren Hintergrund überprüfen zu lassen; damit nicht nach Ende der Probezeit auf einmal die sprichwörtliche ‚Bombe platzt‘ und die Reputation der eigenen Firma nachhaltigen Schaden nimmt, der häufig über Jahre kaum wieder aufzufangen ist.
Die Zahl der Extremisten in Deutschland wächst. 2020 wurden hierzulande 44.692 politisch motivierte Straftaten registriert. Ob Neonazi, Islamist, Antisemit oder Linksradikaler: Extremisten kann jeder in seinem Umfeld haben – so etwa auch im Betrieb. Eine radikale Gesinnung eines Arbeitnehmers kann zu Konflikten und Auseinandersetzungen im Unternehmen führen, wenn der radikalisierte Mitarbeiter seine Gesinnung nach außen trägt oder Kollegen offen beleidigt und bedroht. Auch für das Image des Unternehmens hat Extremismus im Betrieb unter Umständen negative Konsequenzen, sobald Kunden, Geschäftspartner oder die allgemeine Öffentlichkeit davon erfahren.
Können Arbeitgeber gegen Extremisten im Unternehmen vorgehen?
Grundsätzlich gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung auch am Arbeitsplatz. Das heißt: Mitarbeiter dürfen im Job radikale Ansichten äußern. Auch Aufkleber, Anstecker usw. mit politischen Botschaften sind in der Regel nicht verboten. Strengere Regelungen gibt es für den öffentlich-rechtlichen Dienst: Mitarbeiter müssen sich so verhalten, dass sie die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht verletzen – auch im Privatbereich. Konkret bedeutet das: Allein die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei reicht für eine Kündigung noch nicht aus. Anders verhält es sich womöglich, wenn sich der Mitarbeiter aktiv für eine extremistische Partei oder Gruppierung engagiert oder wenn er abfällig über die Verfassung und deren Organe spricht. Speziell bei Lehrern und Erziehern im öffentlich-rechtlichen Dienst tritt die Meinungsäußerungsfreiheit hinter dem Erziehungsauftrag zurück. Ob die Kündigung eines extremistischen Mitarbeiters im öffentlich-rechtlichen Dienst gerechtfertigt ist, hängt auch von dessen Tätigkeitsbereich ab und muss deshalb immer im Einzelfall entschieden werden.
In privaten Arbeitsverhältnissen liegen die Hürden für eine Kündigung meist noch höher. Radikale Betätigungen in der Freizeit muss der Arbeitgeber in der Regel hinnehmen – es sei denn, die betrieblichen Interessen sind dadurch übermäßig beeinträchtigt. Besonders häufig trifft dies zum Beispiel bei sogenannten Tendenzbetrieben zu, wozu unter anderem Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Medien, politische Parteien und Organisationen oder Unternehmen mit religiöser, wohltätiger, künstlerischer, wissenschaftlicher oder pädagogischer Ausrichtung zählen.
Ermittlungen bei Extremismus im Betrieb durch einen Detektiv
Wenn sich abzeichnet, dass die Betriebsabläufe durch radikalisierte Mitarbeiter erheblich gestört werden, sollten Arbeitgeber einschreiten. Eine Kündigung – auch in privatwirtschaftlichen Firmen – ist beispielsweise denkbar, wenn ein Mitarbeiter rassistische, sexistische oder menschenverachtende Aussagen macht, wodurch sich die Kollegen nicht mehr in der Lage sehen, mit ihm zusammenzuarbeiten. Der Arbeitgeber hat nach § 12 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern sogar die Verpflichtung, sie vor persönlichen Anfeindungen und Beleidigungen zu schützen. Die Beweisführung kann durch eine seriöse Detektei erfolgen durch
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verdeckte Einschleusung von Detektiven in den eigenen Betrieb
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verdeckte Personenüberwachung des tatverdächtigen Mitarbeiters
Eine Detektei kann dabei helfen, gerichtsfestes Beweismaterial für extremistische Aktivitäten zu sammeln, mit dem der Arbeitgeber rechtlich gegen den Mitarbeiter vorgehen kann. Mit den Ermittlungsergebnissen des Detektivs lässt sich das Verhalten des Mitarbeiters klar belegen, selbst wenn er den Tatbestand leugnet.
Tipp: Detektei zur Bewerberüberprüfung einschalten
Da es nicht immer einfach ist, einem extremistischen Mitarbeiter zu kündigen, empfiehlt es sich für Arbeitgeber, bereits im Bewerbungsverfahren genau hinzusehen. So ist es beispielsweise möglich, vor oder nach dem Bewerbungsgespräch einen Detektiv einzuschalten, der Lebenslauf, Zeugnisse und sonstige Angaben des Bewerbers diskret überprüft. Gerade bei der Besetzung von Führungspositionen ist ein solches Vorgehen sinnvoll. Ein Detektiv bringt bei der Bewerberüberprüfung nicht nur ein mögliches Engagement in einer verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation ans Licht, sondern entlarvt auch Hochstapler und Lügner.
Bild: © Lentz & Co. GmbH
Über die Autorin: Shannon Schreuder
Shannon R. Schreuder, Jahrgang 1993, ist seit 2012 in unserem Team tätig. Die gelernte KFZ-Mechatronikerin absolvierte nach ihrem Fachabitur die Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin (IHK) und verfügt über eine jahrelange Observationserfahrung im In- und Ausland; darunter auch bei komplexen Einsätzen in Ghana, Japan, Neuseeland und den Vereinigten Staaten und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.) und geprüfte Qualitätsmanagementfachkraft – TÜV und betreut unser QM-System federführend.
In ihrer Freizeit verbringt die Mutter eines Sohnes viel Zeit beim Wakeboarden und Motorradfahren mit ihrem Ehemann.
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